Damit sind dann aber auch alle Steuern auf diese Kapitalerträge sofort abgegolten und brauchen nicht mehr in der Steuerklärung angegeben zu werden. Wen betrifft das? Im Falle unserer Genossenschaft sind alle Mitglieder betrof- fen, da wir in der Regel 4 % Dividende pro Jahr an alle Mit- glieder zahlen. Wie sich das zum Beispiel bei einer Dividende von 4 % auf vier Genossenschaftsanteile (= 640 EUR) aus- wirkt, zeigt unser Berechnungsbeispiel: Beispiel (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer) Zins- oder Dividendenertrag (4 % auf 640,- EUR) 25,60 Euro Abgeltungsteuer 25 % -6,40 Euro SolZ (5,5 % von 6,40 Euro) -0,35 Euro Gutschrift 18,85 Euro Zusätzlich zur Dividende unterliegen natürlich auch die Zinserträge unserer Sparer der Abgeltungsteuer nach demsel- ben Berechnungsschema. Persönlicher Steuersatz unter 25 %? Anleger mit einem niedrigeren individuellen Steuersatz als 25 % können ihre Kapitalerträge auf Wunsch wie bisher in der Steuererklärung angeben und erhalten auf diesem Wege zu viel gezahlte Steuern erstattet. Wie geht das? Die Abgeltungsteuer vereinfacht und vereinheitlicht also die Besteuerung von Kapitalerträgen. Egal wie hoch der persönli- che Steuersatz ist, bleibt es hier immer bei 25 % Abzug. Dazu kommt in jedem Fall noch der Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5 % der Abgeltungsteuer sowie eventuell die Kirchensteuer (s.o.). Sparerpauschbetrag Der Sparerpauschbetrag beträgt für Kapitalerträge 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei Verheirateten. Der Sparerpauschbetrag ersetzt den früheren Sparerfreibetrag sowie den Werbungs- kostenpauschbetrag. Bis zu dieser Höhe kann wie bisher ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Die tatsächlich ange- fallenen Werbungskosten spielen keine Rolle mehr und sind automatisch im Sparerpauschbetrag enthalten. Bescheinigungen Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist die Jahresbeschei- nigung über Kapitalerträge überflüssig geworden. Die notwen- digen Informationen über den Steuerabzug werden von uns nur bei Bedarf nach Ablauf des Kalenderjahres in einer Steuer- bescheinigung ausgewiesen. Kontoübergreifende Verlustverrechnung Dieses Feld ist in unserem Formular „Freistellungsauftrag“ aus formalen Gründen enthalten und dient zur Verrechnung von Verlusten zwischen Konten und Ehepartnern. Da bei unseren Geldanlagen keine Verluste entstehen können, ist dieses Feld für uns ohne Bedeutung Haben Sie weitere Fragen? Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Verfügung. Leider dürfen wir jedoch keine Steuerberatung in Einzelfällen anbieten. Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer / Kapitalertragsteuer Seit dem 1. Januar 2015 wird das Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer (s.u.) unterliegen, neugestaltet. Dies be- trifft alle unsere Mitglieder bezüglich der jährlichen Dividendenzahlung und alle unsere Sparer bezüglich ihrer Sparzinsen. Bisher wurde auf die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge nur Kirchensteuer erhoben, wenn der Sparer bzw. das Mitglied ausdrücklich einen gesonderten Antrag dafür gestellt hatte. Seit 2015 wird die Kirchensteuer automa- tisch erhoben und muss von den Zinserträgen bzw. Dividenden gleich von uns einbehalten und abgeführt werden. Dafür wurde von der Finanzverwaltung ein aufwendiges automati- siertes Verfahren eingeführt, das wir kurz erläutern möchten: Automatisierte Abfrage Im September / Oktober jeden Jahres müssen wir in einem automatisierten EDV-Verfahren beim Bundes- zentralamt für Steuern für jedes unserer Mitglieder und jeden unserer Sparer abfragen, ob der Kunde Angehö- riger einer „steuererhebenden Religionsgemeinschaft“ ist und welcher Steuersatz in diesem Falle anzuwenden ist. Diese Informationen erhalten wir in Form eines 6- stelligen Schlüssels mit der Bezeichnung „Kirchensteuer- abzugsmerkmal“ und hinterlegen sie in unserer EDV. Einbehalt der Kirchensteuer Bei mitgeteilter Kirchensteuerpflicht müssen wir dann die jeweilige Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungssteuer gleich einbehalten und abführen. Steueridentifikationsnummer Für die automatisierte Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern benötigen wir die „Steueridentifikations- nummer“ (s.u.) des jeweiligen Kunden. Besteht ein Freistellungsauftrag, ist uns diese Nummer bekannt. Bei nicht erteiltem Freistellungsauftrag und fehlender „Steueridentifikationsnummer“ müssen und dürfen wir diese im Zuge des automatisierten Abrufs beim Bundes- zentralamt für Steuern ermitteln und abspeichern. Seit 2011 kann auch die Einreichung und Änderung eines Freistellungsauftrages nur mit Ihrer individuellen Steuer- Identifikationsnummer (Steuer-ID) entgegengenommen werden. Der Versand der Steuer-ID erfolgte bereits ab August 2008 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, www.bzst.de). Die Steuer-ID kann dort jederzeit erneut angefordert werden. Regelabfrage Die Daten zur Kirchensteuer müssen wir einmal jährlich im Zeitraum September / Oktober im Rahmen der soge- nannten Regelabfrage ermitteln und aktualisieren. Sperrvermerk Wichtig: Wenn Sie die Übermittlung Ihrer Kirchen- steuerdaten verhindern möchten, können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern einen „Sperrvermerk“ hin- terlegen. In diesem Fall erfolgt kein automatisierter Kirchensteuerabzug aber Ihr zuständiges Finanzamt wird über den Sperrvermerk informiert und Sie müssen eine Steuererklärung zu Ihren Kapitalerträgen abgeben. Den Antrag auf einen Sperrvermerk können Sie auf der Internetseite Ihres zuständigen Wohnsitzfinanzamtes finden. Bis zum 30.6. eines Kalenderjahres eingerichtete Sperrvermerke werden bei der darauffolgenden Regelabfrage im September / Oktober berücksichtigt.
Damit sind dann aber auch alle Steuern auf diese Kapitalerträge sofort abgegolten und brauchen nicht mehr in der Steuerklärung angegeben zu werden. Wen betrifft das? Im Falle unserer Genossenschaft sind alle Mit- glieder betroffen, da wir in der Regel 4 % Divi- dende pro Jahr an alle Mitglieder zahlen. Wie sich das zum Beispiel bei einer Dividende von 4 % auf vier Genossenschaftsanteile (= 640 EUR) aus- wirkt, zeigt unser Berechnungsbeispiel: Beispiel (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer) Zins- oder Dividendenertrag (4 % auf 640,- EUR) 25,60 Euro Abgeltungsteuer 25 % -6,40 Euro SolZ (5,5 % von 6,40 Euro) -0,35 Euro Gutschrift 18,85 Euro Zusätzlich zur Dividende unterliegen natürlich auch die Zinserträge unserer Sparer der Abgel- tungsteuer nach demselben Berechnungsschema. Persönlicher Steuersatz unter 25 %? Anleger mit einem niedrigeren individuellen Steuersatz als 25 % können ihre Kapitalerträge auf Wunsch wie bisher in der Steuererklärung ange- ben und erhalten auf diesem Wege zu viel gezahlte Steuern erstattet. Wie geht das? Die Abgeltungsteuer vereinfacht und vereinheit- licht also die Besteuerung von Kapitalerträgen. Egal wie hoch der persönliche Steuersatz ist, bleibt es hier immer bei 25 % Abzug. Dazu kommt in jedem Fall noch der Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5 % der Abgeltungsteuer sowie eventuell die Kirchensteuer (s.o.). Sparerpauschbetrag Der Sparerpauschbetrag beträgt für Kapitalerträge 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei Verheirateten. Der Sparerpauschbetrag ersetzt den früheren Sparerfreibetrag sowie den Werbungskostenpauschbetrag. Bis zu dieser Höhe kann wie bisher ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Die tatsächlich angefallenen Werbungskosten spielen keine Rolle mehr und sind automatisch im Sparerpauschbetrag enthalten. Bescheinigungen Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge überf- lüssig geworden. Die notwendigen Informationen über den Steuerabzug werden von uns nur bei Bedarf nach Ablauf des Kalenderjahres in einer Steuerbescheinigung ausgewiesen. Kontoübergreifende Verlustverrechnung Dieses Feld ist in unserem Formular „Freistellungsauftrag“ aus formalen Gründen ent- halten und dient zur Verrechnung von Verlusten zwischen Konten und Ehepartnern. Da bei unse- ren Geldanlagen keine Verluste entstehen können, ist dieses Feld für uns ohne Bedeutung Haben Sie weitere Fragen? Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Verfügung. Leider dürfen wir jedoch keine Steuerberatung in Einzelfällen anbieten. Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer / Kapitalertragsteuer Seit dem 1. Januar 2015 wird das Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer (s.u.) unterliegen, neu- gestaltet. Dies betrifft alle unsere Mitglieder be- züglich der jährlichen Dividendenzahlung und alle unsere Sparer bezüglich ihrer Sparzinsen. Bisher wurde auf die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge nur Kirchensteuer erhoben, wenn der Sparer bzw. das Mitglied ausdrücklich einen gesonderten Antrag dafür gestellt hatte. Seit 2015 wird die Kirchensteuer automatisch erhoben und muss von den Zinserträgen bzw. Dividenden gleich von uns einbehalten und abgeführt werden. Dafür wurde von der Finanzverwaltung ein aufwendiges auto- matisiertes Verfahren eingeführt, das wir kurz er- läutern möchten: Automatisierte Abfrage Im September / Oktober jeden Jahres müs- sen wir in einem automatisierten EDV- Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern für jedes unserer Mitglieder und jeden unserer Sparer abfragen, ob der Kunde Angehöriger einer „steuererhebenden Religionsgemeinschaft“ ist und welcher Steuersatz in diesem Falle anzuwenden ist. Diese Informationen erhalten wir in Form eines 6-stelligen Schlüssels mit der Bezeich- nung „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ und hinterlegen sie in unserer EDV. Einbehalt der Kirchensteuer Bei mitgeteilter Kirchensteuerpflicht müssen wir dann die jeweilige Kirchensteuer zusam- men mit der Abgeltungssteuer gleich einbe- halten und abführen. Steueridentifikationsnummer Für die automatisierte Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern benötigen wir die „Steueridentifikationsnummer“ (s.u.) des jeweiligen Kunden. Besteht ein Freistellungsauftrag, ist uns diese Nummer bekannt. Bei nicht erteiltem Freistellungsauftrag und fehlender „Steueridentifikationsnummer“ müssen und dürfen wir diese im Zuge des automatisier- ten Abrufs beim Bundeszentralamt für Steuern ermitteln und abspeichern. Seit 2011 kann auch die Einreichung und Ände- rung eines Freistellungsauftrages nur mit Ihrer individuellen Steuer- Identifikationsnummer (Steuer-ID) entge- gengenommen werden. Der Versand der Steuer-ID erfolgte bereits ab August 2008 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, www.bzst.de). Die Steuer-ID kann dort jederzeit erneut angefordert werden. Regelabfrage Die Daten zur Kirchensteuer müssen wir ein- mal jährlich im Zeitraum September / Oktober im Rahmen der sogenannten Regelabfrage ermitteln und aktualisieren. Sperrvermerk Wichtig: Wenn Sie die Übermittlung Ihrer Kirchensteuerdaten verhindern möchten, können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern einen „Sperrvermerk“ hinterlegen. In diesem Fall erfolgt kein automatisierter Kirchensteuerabzug aber Ihr zuständiges Finanzamt wird über den Sperrvermerk in- formiert und Sie müssen eine Steuererklärung zu Ihren Kapitalerträgen abgeben. Den Antrag auf einen Sperrvermerk können Sie auf der Internetseite Ihres zuständigen Wohnsitzfinanzamtes finden. Bis zum 30.6. eines Kalenderjahres einge- richtete Sperrvermerke werden bei der dar- auffolgenden Regelabfrage im September / Oktober berücksichtigt.