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GEMEINNÜTZIGE BAU- UND SIEDLUNGS-
GENOSSENSCHAFT WIESBADEN 1950 EG
KLAGENFURTER RING 84 A
65187 WIESBADEN
SPARORDNUNG
Sehr geehrte Mitglieder,
liebe Sparerinnen und Sparer,
am 01. Dezember 2018 tritt
eine Neufassung unserer
Sparordnung in Kraft.
Aufgrund einer gesetzlichen Änderung
ergibt sich in der Sparordnung
Anpassungsbedarf.
Das Schriftformerfordernis bei Ände-
rungen in Verbraucherverträgen wurde
durch das weniger formstrenge Text-
formerfordernis abgelöst. Der relevante
§ 309 BGB wurde abgeändert und
klargestellt, so dass in Zukunft auch
Erklärungen bzw. Anzeigen z.B. per
E-Mail den Anforderungen für Vertrags-
änderungen bei Verbraucherverträgen
genügen. Die entsprechende Regelung
zur Änderung der Sparordnung (Absatz
XVII der Sparordnung) wurde ange-
passt.
Des Weiteren wurde Absatz VI Nr. 3
dahingehend geändert, dass Verfügun-
gen nicht mehr nur in E-Mail-Form,
sondern durch Auftrag in elektronischer
Form beauftragt werden können.
Diese Neufassung der Sparordnung
gem. Absatz XVII gilt als genehmigt,
wenn der Sparer nicht widerspricht. Der
Widerspruch des Sparers muss inner-
halb eines Monats nach Bekanntgabe
der Änderung bei der Genossenschaft
in Textform eingegangen sein. Kann
keine Einigung erzielt werden, so steht
jedem Vertragsschließenden ein außer-
ordentliches Kündigungsrecht mit der
Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis
zum Schluss des folgenden Kalender-
monats in Textform gekündigt werden
kann.
Mit freundlichen Grüßen
GEMEINNÜTZIGE BAU- UND
SIEDLUNGS-GENOSSENSCHAFT
WIESBADEN 1950 EG
Der Vorstand
GENO
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