Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer /
Kapitalertragsteuer
Seit dem 1. Januar 2015 wird das
Verfahren zum Einbehalt von
Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die der
Abgeltungssteuer (s.u.) unterliegen, neu
gestaltet. Dies betrifft alle unsere
Mitglieder bezüglich der jährlichen
Dividendenzahlung und alle unsere
Sparer bezüglich ihrer Sparzinsen.
Bisher wurde auf die Abgeltungssteuer
für Kapitalerträge nur Kirchensteuer
erhoben, wenn der Sparer bzw. das
Mitglied ausdrücklich einen gesonderten
Antrag dafür gestellt hatte.
Seit 2015 wird die Kirchensteuer
automatisch erhoben und muss von den
Zinserträgen bzw. Dividenden gleich von
uns einbehalten und abgeführt werden.
Dafür wurde von der Finanzverwaltung
ein aufwendiges automatisiertes
Verfahren eingeführt, das wir kurz
erläutern möchten:
Automatisierte Abfrage
Im September / Oktober jeden Jahres
müssen wir in einem automatisierten
EDV-Verfahren beim Bundeszentralamt
für Steuern für jedes unserer Mitglieder
und jeden unserer Sparer abfragen, ob
der Kunde Angehöriger einer
„steuererhebenden
Religionsgemeinschaft“ ist und welcher
Steuersatz in diesem Falle anzuwenden
ist. Diese Informationen erhalten wir in
Form eines 6-stelligen Schlüssels mit der
Bezeichnung
„Kirchensteuerabzugsmerkmal“ und
hinterlegen sie in unserer EDV.
Einbehalt der Kirchensteuer
Bei mitgeteilter Kirchensteuerpflicht
müssen wir dann die jeweilige
Kirchensteuer zusammen mit der
Abgeltungssteuer gleich einbehalten und
abführen.
Steueridentifikationsnummer
Für die automatisierte Abfrage beim
Bundeszentralamt für Steuern benötigen
wir die „Steueridentifikationsnummer“
(s.u.) des jeweiligen Kunden.
Besteht ein Freistellungsauftrag, ist uns
diese Nummer bekannt. Bei nicht
erteiltem Freistellungsauftrag und
fehlender „Steueridentifikationsnummer“
müssen und dürfen wir diese im Zuge
des automatisierten Abrufs beim
Bundeszentralamt für Steuern ermitteln
und abspeichern.
Seit 2011 kann auch die Einreichung und
Änderung eines Freistellungsauftrages
nur noch mit Ihrer individuellen Steuer-
Identifikationsnummer (Steuer-ID)
entgegengenommen werden. Bestehende
Freistellungsaufträge behalten auch ohne
Angabe der Steuer-ID nur noch bis Ende
2014 ihre Gültigkeit. Der Versand der
Steuer-ID erfolgte bereits ab August 2008
durch das Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt, www.bzst.de). Die Steuer-ID kann
dort jederzeit erneut angefordert werden.
Regelabfrage
Die Daten zur Kirchensteuer müssen wir
einmal jährlich im Zeitraum September /
Oktober im Rahmen der sogenannten
Regelabfrage ermitteln und aktualisieren.
Sperrvermerk
WICHTIG: Wenn Sie die Übermittlung
Ihrer Kirchensteuerdaten verhindern
möchten, können Sie beim
Bundeszentralamt für Steuern einen
„Sperrvermerk“ hinterlegen. In diesem
Fall erfolgt kein automatisierter
Kirchensteuerabzug aber Ihr zuständiges
Finanzamt wird über den Sperrvermerk
informiert und Sie müssen eine
Steuererklärung zu Ihren Kapitalerträgen
abgeben.
Den Antrag auf einen Sperrvermerk
können Sie unter https://www.formulare-
bfinv.de/printout/010156.pdf
downloaden oder unter
https://www.formulare-
bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=010156
auch online ausfüllen und ausdrucken.
Bis zum 30.6. eines Kalenderjahres
eingerichtete Sperrvermerke werden bei
der darauf folgenden Regelabfrage im
September / Oktober dann
berücksichtigt.
Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge
Bereits seit dem 1. Januar 2009 gibt es
die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge.
Das bedeutet, dass alle Zins- und
Dividendenerträge pauschal mit 25%
besteuert werden und die Steuern direkt
von uns bei der Gutschrift der Zinsen
oder Dividenden abgezogen und ans
Finanzamt abgeführt werden müssen.
Damit sind dann aber auch alle Steuern
auf diese Kapitalerträge sofort abgegolten
und brauchen nicht mehr in der
Steuerklärung angegeben zu werden.
Wen betrifft das?
Im Falle unserer Genossenschaft sind alle
Mitglieder betroffen, da wir in der Regel
4% Dividende pro Jahr an alle Mitglieder
zahlen. Wie sich das zum Beispiel bei
einer Dividende von 4% auf vier
Genossenschaftsanteile (= 640 EUR)
auswirkt, zeigt unser
Berechnungsbeispiel:
BEISPIEL
(ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer)
Zins- oder Dividendenertrag
(4% auf 640,- EUR)
25,60
Euro
Abgeltungsteuer 25%
-6,40
Euro
SolZ (5,5% von 6,40 Euro)
-0,35
Euro
Gutschrift
18,85
Euro
Zusätzlich zur Dividende unterliegen natürlich
auch die Zinserträge unserer Sparer der
Abgeltungsteuer nach demselben
Berechnungsschema.
Persönlicher Steuersatz unter 25%?
Anleger mit einem niedrigeren
individuellen Steuersatz als 25% können
ihre Kapitalerträge auf Wunsch wie bisher
in der Steuererklärung angeben und
erhalten auf diesem Wege zu viel
gezahlte Steuern erstattet.
Wie geht das?
Die Abgeltungsteuer vereinfacht und
vereinheitlicht also die Besteuerung von
Kapitalerträgen. Egal wie hoch der
persönliche Steuersatz ist, bleibt es hier
immer bei 25% Abzug. Dazu kommt in
jedem Fall noch der Solidaritätszuschlag
(SolZ) von 5,5% der Abgeltungsteuer
sowie eventuell die Kirchensteuer (s.o.).
Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag beträgt für
Kapitalerträge 1.000 EUR bzw. 2.000
EUR bei Verheirateten. Der
Sparerpauschbetrag ersetzt den früheren
Sparerfreibetrag sowie den
Werbungskostenpauschbetrag. Bis zu
dieser Höhe kann wie bisher ein
Freistellungsauftrag erteilt werden. Die
tatsächlich angefallenen Werbungskosten
spielen keine Rolle mehr und sind
automatisch im Sparerpauschbetrag
enthalten.
Bescheinigungen
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer
ist die Jahresbescheinigung über
Kapitalerträge überflüssig geworden. Die
notwendigen Informationen über den
Steuerabzug werden von uns nur bei
Bedarf nach Ablauf des Kalenderjahres in
einer Steuerbescheinigung ausgewiesen.
Kontoübergreifende Verlustverrechnung
Dieses Feld ist in unserem Formular
"Freistellungsauftrag" aus formalen
Gründen enthalten und dient zur
Verrechnung von Verlusten zwischen
Konten und Ehepartnern. Da bei unseren
Geldanlagen keine Verluste entstehen
können, ist dieses Feld für uns ohne
Bedeutung
Haben Sie weitere Fragen? Wir stehen
Ihnen gern mit Rat und Tat zur
Verfügung. Leider dürfen wir jedoch keine
Steuerberatung in Einzelfällen anbieten.
Hier geht es zum Download unseres
Freistellungsauftrages.
TEL
0 611-990 71-0
FAX
0 611-990 71-71
ÖFFNUNGSZEITEN
MO – FR
9
–
12 UHR
MO – DO
13
–
16 UHR
Bitte vereinbaren Sie
einen Termin
GEMEINNÜTZIGE BAU- UND SIEDLUNGS-
GENOSSENSCHAFT WIESBADEN 1950 EG
KLAGENFURTER RING 84 A
65187 WIESBADEN