Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer / Kapitalertragsteuer Seit dem 1. Januar 2015 wird das Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer (s.u.) unterliegen, neu gestaltet. Dies betrifft alle unsere Mitglieder bezüglich der jährlichen Dividendenzahlung und alle unsere Sparer bezüglich ihrer Sparzinsen. Bisher wurde auf die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge nur Kirchensteuer erhoben, wenn der Sparer bzw. das Mitglied ausdrücklich einen gesonderten Antrag dafür gestellt hatte. Seit 2015 wird die Kirchensteuer automatisch erhoben und muss von den Zinserträgen bzw. Dividenden gleich von uns einbehalten und abgeführt werden. Dafür wurde von der Finanzverwaltung ein aufwendiges automatisiertes Verfahren eingeführt, das wir kurz erläutern möchten: Automatisierte Abfrage Im September / Oktober jeden Jahres müssen wir in einem automatisierten EDV-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern für jedes unserer Mitglieder und jeden unserer Sparer abfragen, ob der Kunde Angehöriger einer „steuererhebenden Religionsgemeinschaft“ ist und welcher Steuersatz in diesem Falle anzuwenden ist. Diese Informationen erhalten wir in Form eines 6-stelligen Schlüssels mit der Bezeichnung „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ und hinterlegen sie in unserer EDV. Einbehalt der Kirchensteuer Bei mitgeteilter Kirchensteuerpflicht müssen wir dann die jeweilige Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungssteuer gleich einbehalten und abführen. Steueridentifikationsnummer Für die automatisierte Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern benötigen wir die „Steueridentifikationsnummer“ (s.u.) des jeweiligen Kunden. Besteht ein Freistellungsauftrag, ist uns diese Nummer bekannt. Bei nicht erteiltem Freistellungsauftrag und fehlender „Steueridentifikationsnummer“ müssen und dürfen wir diese im Zuge des automatisierten Abrufs beim Bundeszentralamt für Steuern ermitteln und abspeichern. Seit 2011 kann auch die Einreichung und Änderung eines Freistellungsauftrages nur noch mit Ihrer individuellen Steuer- Identifikationsnummer (Steuer-ID) entgegengenommen werden. Bestehende Freistellungsaufträge behalten auch ohne Angabe der Steuer-ID nur noch bis Ende 2014 ihre Gültigkeit. Der Versand der Steuer-ID erfolgte bereits ab August 2008 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, www.bzst.de). Die Steuer-ID kann dort jederzeit erneut angefordert werden. Regelabfrage Die Daten zur Kirchensteuer müssen wir einmal jährlich im Zeitraum September / Oktober im Rahmen der sogenannten Regelabfrage ermitteln und aktualisieren. Sperrvermerk WICHTIG: Wenn Sie die Übermittlung Ihrer Kirchensteuerdaten verhindern möchten, können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern einen „Sperrvermerk“ hinterlegen. In diesem Fall erfolgt kein automatisierter Kirchensteuerabzug aber Ihr zuständiges Finanzamt wird über den Sperrvermerk informiert und Sie müssen eine Steuererklärung zu Ihren Kapitalerträgen abgeben. Den Antrag auf einen Sperrvermerk können Sie unter https://www.formulare- bfinv.de/printout/010156.pdf downloaden oder unter https://www.formulare- bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=010156 auch online ausfüllen und ausdrucken. Bis zum 30.6. eines Kalenderjahres eingerichtete Sperrvermerke werden bei der darauf folgenden Regelabfrage im September / Oktober dann berücksichtigt.
Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge Bereits seit dem 1. Januar 2009 gibt es die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge. Das bedeutet, dass alle Zins- und Dividendenerträge pauschal mit 25% besteuert werden und die Steuern direkt von uns bei der Gutschrift der Zinsen oder Dividenden abgezogen und ans Finanzamt abgeführt werden müssen. Damit sind dann aber auch alle Steuern auf diese Kapitalerträge sofort abgegolten und brauchen nicht mehr in der Steuerklärung angegeben zu werden. Wen betrifft das? Im Falle unserer Genossenschaft sind alle Mitglieder betroffen, da wir in der Regel 4% Dividende pro Jahr an alle Mitglieder zahlen. Wie sich das zum Beispiel bei einer Dividende von 4% auf vier Genossenschaftsanteile (= 640 EUR) auswirkt, zeigt unser Berechnungsbeispiel: BEISPIEL (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer) Zins- oder Dividendenertrag (4% auf 640,- EUR) 25,60 Euro Abgeltungsteuer 25% -6,40 Euro SolZ (5,5% von 6,40 Euro) -0,35 Euro Gutschrift 18,85 Euro Zusätzlich zur Dividende unterliegen natürlich auch die Zinserträge unserer Sparer der Abgeltungsteuer nach demselben Berechnungsschema. Persönlicher Steuersatz unter 25%? Anleger mit einem niedrigeren individuellen Steuersatz als 25% können ihre Kapitalerträge auf Wunsch wie bisher in der Steuererklärung angeben und erhalten auf diesem Wege zu viel gezahlte Steuern erstattet. Wie geht das? Die Abgeltungsteuer vereinfacht und vereinheitlicht also die Besteuerung von Kapitalerträgen. Egal wie hoch der persönliche Steuersatz ist, bleibt es hier immer bei 25% Abzug. Dazu kommt in jedem Fall noch der Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5% der Abgeltungsteuer sowie eventuell die Kirchensteuer (s.o.). Sparerpauschbetrag Der Sparerpauschbetrag beträgt für Kapitalerträge 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei Verheirateten. Der Sparerpauschbetrag ersetzt den früheren Sparerfreibetrag sowie den Werbungskostenpauschbetrag. Bis zu dieser Höhe kann wie bisher ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Die tatsächlich angefallenen Werbungskosten spielen keine Rolle mehr und sind automatisch im Sparerpauschbetrag enthalten. Bescheinigungen Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge überflüssig geworden. Die notwendigen Informationen über den Steuerabzug werden von uns nur bei Bedarf nach Ablauf des Kalenderjahres in einer Steuerbescheinigung ausgewiesen. Kontoübergreifende Verlustverrechnung Dieses Feld ist in unserem Formular "Freistellungsauftrag" aus formalen Gründen enthalten und dient zur Verrechnung von Verlusten zwischen Konten und Ehepartnern. Da bei unseren Geldanlagen keine Verluste entstehen können, ist dieses Feld für uns ohne Bedeutung Haben Sie weitere Fragen? Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Verfügung. Leider dürfen wir jedoch keine Steuerberatung in Einzelfällen anbieten. Hier geht es zum Download unseres Freistellungsauftrages.
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Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer / Kapitalertragsteuer Seit dem 1. Januar 2015 wird das Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer (s.u.) unterliegen, neu gestaltet. Dies betrifft alle unsere Mitglieder bezüglich der jährlichen Dividendenzahlung und alle unsere Sparer bezüglich ihrer Sparzinsen. Bisher wurde auf die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge nur Kirchensteuer erhoben, wenn der Sparer bzw. das Mitglied ausdrücklich einen gesonderten Antrag dafür gestellt hatte. Seit 2015 wird die Kirchensteuer automatisch erhoben und muss von den Zinserträgen bzw. Dividenden gleich von uns einbehalten und abgeführt werden. Dafür wurde von der Finanzverwaltung ein aufwendiges automatisiertes Verfahren eingeführt, das wir kurz erläutern möchten: Automatisierte Abfrage Im September / Oktober jeden Jahres müssen wir in einem automatisierten EDV-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern für jedes unserer Mitglieder und jeden unserer Sparer abfragen, ob der Kunde Angehöriger einer „steuererhebenden Religionsgemeinschaft“ ist und welcher Steuersatz in diesem Falle anzuwenden ist. Diese Informationen erhalten wir in Form eines 6-stelligen Schlüssels mit der Bezeichnung „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ und hinterlegen sie in unserer EDV. Einbehalt der Kirchensteuer Bei mitgeteilter Kirchensteuerpflicht müssen wir dann die jeweilige Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungssteuer gleich einbehalten und abführen. Steueridentifikationsnummer Für die automatisierte Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern benötigen wir die „Steueridentifikationsnummer“ (s.u.) des jeweiligen Kunden. Besteht ein Freistellungsauftrag, ist uns diese Nummer bekannt. Bei nicht erteiltem Freistellungsauftrag und fehlender „Steueridentifikationsnummer“ müssen und dürfen wir diese im Zuge des automatisierten Abrufs beim Bundeszentralamt für Steuern ermitteln und abspeichern. Seit 2011 kann auch die Einreichung und Änderung eines Freistellungsauftrages nur noch mit Ihrer individuellen Steuer- Identifikationsnummer (Steuer-ID) entgegengenommen werden. Bestehende Freistellungsaufträge behalten auch ohne Angabe der Steuer-ID nur noch bis Ende 2014 ihre Gültigkeit. Der Versand der Steuer-ID erfolgte bereits ab August 2008 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, www.bzst.de). Die Steuer-ID kann dort jederzeit erneut angefordert werden. Regelabfrage Die Daten zur Kirchensteuer müssen wir einmal jährlich im Zeitraum September / Oktober im Rahmen der sogenannten Regelabfrage ermitteln und aktualisieren. Sperrvermerk WICHTIG: Wenn Sie die Übermittlung Ihrer Kirchensteuerdaten verhindern möchten, können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern einen „Sperrvermerk“ hinterlegen. In diesem Fall erfolgt kein automatisierter Kirchensteuerabzug aber Ihr zuständiges Finanzamt wird über den Sperrvermerk informiert und Sie müssen eine Steuererklärung zu Ihren Kapitalerträgen abgeben. Den Antrag auf einen Sperrvermerk können Sie unter https://www.formulare- bfinv.de/printout/010156.pdf downloaden oder unter https://www.formulare- bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=010156 auch online ausfüllen und ausdrucken. Bis zum 30.6. eines Kalenderjahres eingerichtete Sperrvermerke werden bei der darauf folgenden Regelabfrage im September / Oktober dann berücksichtigt.
Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge Bereits seit dem 1. Januar 2009 gibt es die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge. Das bedeutet, dass alle Zins- und Dividendenerträge pauschal mit 25% besteuert werden und die Steuern direkt von uns bei der Gutschrift der Zinsen oder Dividenden abgezogen und ans Finanzamt abgeführt werden müssen. Damit sind dann aber auch alle Steuern auf diese Kapitalerträge sofort abgegolten und brauchen nicht mehr in der Steuerklärung angegeben zu werden. Wen betrifft das? Im Falle unserer Genossenschaft sind alle Mitglieder betroffen, da wir in der Regel 4% Dividende pro Jahr an alle Mitglieder zahlen. Wie sich das zum Beispiel bei einer Dividende von 4% auf vier Genossenschaftsanteile (= 640 EUR) auswirkt, zeigt unser Berechnungsbeispiel: BEISPIEL (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer) Zins- oder Dividendenertrag (4% auf 640,- EUR) 25,60 Euro Abgeltungsteuer 25% -6,40 Euro SolZ (5,5% von 6,40 Euro) -0,35 Euro Gutschrift 18,85 Euro Zusätzlich zur Dividende unterliegen natürlich auch die Zinserträge unserer Sparer der Abgeltungsteuer nach demselben Berechnungsschema. Persönlicher Steuersatz unter 25%? Anleger mit einem niedrigeren individuellen Steuersatz als 25% können ihre Kapitalerträge auf Wunsch wie bisher in der Steuererklärung angeben und erhalten auf diesem Wege zu viel gezahlte Steuern erstattet. Wie geht das? Die Abgeltungsteuer vereinfacht und vereinheitlicht also die Besteuerung von Kapitalerträgen. Egal wie hoch der persönliche Steuersatz ist, bleibt es hier immer bei 25% Abzug. Dazu kommt in jedem Fall noch der Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5% der Abgeltungsteuer sowie eventuell die Kirchensteuer (s.o.). Sparerpauschbetrag Der Sparerpauschbetrag beträgt für Kapitalerträge 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei Verheirateten. Der Sparerpauschbetrag ersetzt den früheren Sparerfreibetrag sowie den Werbungskostenpauschbetrag. Bis zu dieser Höhe kann wie bisher ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Die tatsächlich angefallenen Werbungskosten spielen keine Rolle mehr und sind automatisch im Sparerpauschbetrag enthalten. Bescheinigungen Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge überflüssig geworden. Die notwendigen Informationen über den Steuerabzug werden von uns nur bei Bedarf nach Ablauf des Kalenderjahres in einer Steuerbescheinigung ausgewiesen. Kontoübergreifende Verlustverrechnung Dieses Feld ist in unserem Formular "Freistellungsauftrag" aus formalen Gründen enthalten und dient zur Verrechnung von Verlusten zwischen Konten und Ehepartnern. Da bei unseren Geldanlagen keine Verluste entstehen können, ist dieses Feld für uns ohne Bedeutung Haben Sie weitere Fragen? Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Verfügung. Leider dürfen wir jedoch keine Steuerberatung in Einzelfällen anbieten. Hier geht es zum Download unseres Freistellungsauftrages.
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